- Gesellschaftsbeiträge
- Leistungen, die Gesellschafter nach dem ⇡ Gesellschaftsvertrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu bewirken haben (⇡ Gesellschaft); soweit nichts anderes bestimmt ist, alle in gleicher Höhe (§ 706 BGB).- Arten: Geldzahlungen, Sachleistungen, Leistung von Diensten etc. Die G. werden ⇡ Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Nachschusspflicht nur, wenn bei der Auseinandersetzung das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der ⇡ Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (§§ 707, 735 BGB).- Vgl. auch ⇡ Einlagen.
Lexikon der Economics. 2013.