Gesellschaftsbeiträge

Gesellschaftsbeiträge
Leistungen, die Gesellschafter nach dem  Gesellschaftsvertrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu bewirken haben ( Gesellschaft); soweit nichts anderes bestimmt ist, alle in gleicher Höhe (§ 706 BGB).
- Arten: Geldzahlungen, Sachleistungen, Leistung von Diensten etc. Die G. werden  Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Nachschusspflicht nur, wenn bei der Auseinandersetzung das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der  Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (§§ 707, 735 BGB).
- Vgl. auch  Einlagen.

Lexikon der Economics. 2013.

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